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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ia Allgemeines (Lieferungen)

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen Lieferverträgen und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes mit dem Kunden vereinbaren.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller verpflichten uns nur, wenn wir Ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne daß diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.

Ib Allgemeines (Werkverträge)

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns übernommenen Auf-träge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäfts-bedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).

II Angebote und Umfang

1. Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 3 Monaten gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

2. Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt werden muß, vereinbart, so daß der Auftragnehmer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muß, so kann der Auftragnehmer eine Bestellung des Auftraggebers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.

3. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, daß der Auftragnehmer eine Lieferung auf Bestellung des Auftraggebers ausführt.

4. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß
Die Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

5. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns herauszugeben.

6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III Lieferzeit und Montage

1. Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Der Auftragnehmer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Auftraggeber unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Auftraggeber gesetzte Nachfrist muß mind. 2 Wochen betragen. Der Auftragnehmer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

3. Der Auftraggeber kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichterer Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5 % des Kaufpreises. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

4. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangendes Auftragnehmers und kommt damit in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde.

5. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 30 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II, Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

IV Preise

1. Die Preise sind Euro-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.

Wird die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten sind.

2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Post – oder Bahnstation des Bestellers im Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung. Sonderwünsche des Auftraggebers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und den evtl. Anschluss der Anlage vereinbart werden.

4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installa-tionsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.

V Versand

Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen. Der Auftraggeber kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der Versendungsart geltend machen, soweit er nicht spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen gibt. Nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

VI Aufstellung

1. Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:

für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Leute des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

2. Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Auftrag-geber in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

4. Der Auftraggeber hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.

VII Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

1. Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen; der Auftraggeber ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlung durch Scheck gilt diese Zahlung erst als erbracht, wenn Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist. Die Preise sind netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind.

2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang fällig. Abzüge gleich welcher Art sind nicht statthaft. Verzug tritt nach 30 Tagen nach Fälligkeit ein. Die Rechnung gilt 3 Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen, falls der Empfänger nicht ein späteres Zugangsdatum nachweist. Für Mahnungen werden Mahngebühren pro Mahnung berechnet. Außerdem werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach Verzugseintritt gemäß §288 Abs.1 BGB berechnet.

3. Der Auftraggeber kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

5. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

6. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auf-traggebers.

7. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so übertragt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer

8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.

VIII Abnahme und Erfüllung

1. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Die Lieferung gilt als erfüllt

a) für Gegenstände ohne Aufstellung, sobald sie übergeben worden sind,

b) für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.

4. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht wird und von uns akzeptiert worden ist.

5. Bei Werkverträgen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

IX Haftung

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Das Wahlrecht des Auftraggebers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile, die innerhalb von zwölf Monaten vom Tag der Erfüllung ab infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder neu zu liefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, sobald sich ein solcher Mangel zeigt. Der Aufragnehmer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, daß der Aufraggeber zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht.

2. Verlangt der Aufraggeber Nacherfüllung, so wird sich der Auftragnehmer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen.

3. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Aufrag-nehemrs über, sofern sie nicht noch infolge eines Eigentumsvorbehaltes dessen Eigentum sind.

4. Zur Vornahme der Nachbesserung, zur Vornahme aller dem Auftrag-nehmer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Auftraggeber dem Auftrag-nehmer angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
5. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht zerbrechliche Gegenstände. Sind die letztgenannten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft, so sind wir zur Nachbesserung verpflichtet.

7. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten vor, so haftet der Auftragnehmer nicht für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.

8. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.

9. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muß ausdrücklich vereinbart werden.

10. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

11. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren bei reinen Lieferungen in einem Jahr, bei gebrauchten Sachen in drei Monaten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Gewährleistung bei Werkverträgen regelt die VOB Teil B.

X Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit sowie bei Wechsel- und Scheckzahlungen ist das Landgericht bzw. Amtsgericht des Sitzes des Auftragnehmers zuständig.

XI Schlussbestimmung

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.


Rüsselsheim, Januar 2002

download der AGB agbkaul.pdf [19 KB]

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